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[4] Berechnung und Bemessungsgrundlage Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen. Dabei ist immer der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Über die Vorsorgepauschale hinaus darf der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen. Das Dienstverhältnis darf nicht auf Teilmonate aufgeteilt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung und die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Entschädigungen gehören nicht dazu. [5] Steuerfreier Arbeitslohn bleibt unberücksichtigt Steuerfreier Arbeitslohn gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden Teilbeträge. Dies gilt auch bei der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Prinzipiell gilt: Der für Dich gültige Steuerfreibetrag hängt von Deiner Steuerklasse als Student ab. Die Zuordnung zu den verschiedenen Klassen erfolgt anhand des Familienstatus: Bist Du z. B. unverheiratet, verwitwet oder getrennt lebend, wirst du in Steuerklasse I eingestuft. In dieser Klasse liegt der jährliche Grundfreibetrag derzeit bei 9. 984 € (2022). Von deinem Lohn als Werkstudent werden jedoch noch der sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1. 200 € in Steuerklasse I), der Pauschalbetrag für sonstige Sonderausgaben (36 €) und eine Vorsorge-Pauschale abgezogen. Erst wenn Du abzüglich der Pauschalen über 9. 984 € liegst musst Du Steuern zahlen. Im Endeffekt bleibst Du also steuerfrei wenn Du bis zu 935 € pro Monat verdienst. Überschreitest Du als Werkstudent diese Einkommensgrenze, musst Du für den darüber liegenden Betrag Einkommenssteuer zahlen. Je nach Steuerklasse sind dies 14% Steuern und mehr – hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. auch Kirchensteuer. Im Regelfall dürften sich für Dich als Werkstudent aber keine Steuern ergeben, weil Du unter dem Steuerfreibetrag liegst.
Achtung: Minijobs sind grundsätzlich lohnsteuerfrei, da Du hier nie mehr als 450 € im Monat verdienen kannst. Bei allen anderen Tätigkeiten, wie z. einem Werkstudenten-Job, einem Semesterferienjob oder einem bezahltem Praktikum, bei denen Du mehr als 450 € im Monat verdienst, musst Du Lohnsteuer zahlen! Steuererklärung als Werkstudent: Lohnt sich das? Zwar musst Du grundsätzlich als Werkstudent keine Steuererklärung abgeben. Eine freiwillige Steuererklärung ist aber in jedem Fall empfehlenswert Besonders lohnt es sich wenn Du im zurückliegenden Kalenderjahr bereits Lohnsteuer als Werkstudent gezahlt hast und mit Deinem Gehalt unterhalb der relevanten Jahresgehaltsgrenze bleibst. Die Jahresgehaltsgrenze setzt sich zusammen aus: Grundfreibetrag (aktuell 9. 984 €) + Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1. 200 €) + Sonderpauschbetrag (36 €) = 11. 220 € In diesem Fall werden Dir die abgeführten Werkstudent-Steuern nämlich vom Finanzamt komplett zurückerstattet! Aber auch in allen anderen Fällen solltest Du als Werkstudent eine Steuerklärung abgeben.