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Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Kreisschreiben: Empfehlung für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (PDF, 112 KB)
Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, so erhält das Kind dieses Bürgerrecht. Eltern sind nicht verheiratet Mutter ist Schweizer Bürgerin Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Schweizer Bürgerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht der Mutter. Überträgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nach der Vaterschaftsanerkennung den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres seit der Übertragung beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen und damit auch das Bürgerrecht des Vaters erhalten soll. Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird. Vater ist Schweizer Bürger Anerkennt ein Schweizer Vater sein ausländisches Kind, so erwirbt dieses damit das Schweizer Bürgerrecht des Vaters. Doppelstaatsangehörigkeit Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch dort möglich ist.
Wahl des Vornamen Eltern sind (nicht) verheiratet Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam den/die Vornamen des Kindes. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter den/die Vornamen des Kindes. Namenswahl Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, die Interessen des Kindes dürfen jedoch nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei der Wahl eines Städtenamens oder eines Namens einer Comicfigur usw. Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden Sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher. Eine weitere Möglichkeit: Werfen Sie einen Blick in die Vornamens-Hitparade des Bundesamtes für Statistik. Der/die Vornamen müssen auf der Namenskarte, welche auf der Geburtsanmeldung integriert ist, gut leserlich eingetragen und mit Ihrer Unterschrift bestätigt werden. Zurück nach oben Bürgerrechtliche Wirkungen Schweizer Heimatort / mindestens ein Elternteil ist Schweizer Bürger Das eheliche Kind erhält das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Familiennamen es trägt.