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Meistgenutzte Gesetze Kurzübersicht Ausführliche Übersicht Alles Gesetze Rechtsprechung Bundesgesetzblatt Suchanfragen Neue Einträge Letzte Ereignisse Textmarker Rechtsprechung OVG Nordrhein-Westfalen, 01. 09. 2010 - 15 A 1636/08 Zitiervorschläge OVG Nordrhein-Westfalen, 01. 2010 - 15 A 1636/08 () OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. September 2010 - 15 A 1636/08 () Tipp: Um den Kurzlink (hier:) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
(1) 1 Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 6 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. 2 Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt. (2) 1 Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. 2 Führen die Abwasserbeseitigungspflichtigen diese Überwachung selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen durch, können die für den ordnungsgemäßen Zustand der Zuleitungskanäle Verantwortlichen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben zu den dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden. 3 Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, ob die Kosten zu den ansatzfähigen Kosten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben oder zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 12 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben zählen.
Hinweis für die Benutzung von Landesrecht NRW Die Verlinkung zu dem gewünschten Text ist nicht mehr aktuell. Bitte wählen Sie aus dem oben angezeigten Link zum Bestandsverzeichnis den aktuellen Text aus. Fußnoten: Fn 1 GV. NW. 1995 S. 926, geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9. 5. 2000 ( GV. NRW. S. 439), Artikel 100 d. EuroAnpG NRW v. 25. 2001 ( GV. 708); Artikel 3 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 ( GV. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Art. 2 d. Mai 2004 ( GV. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Art. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 ( GV. 463), in Kraft getreten am 11. Mai 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 ( GV. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007; Artikel II des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 ( GV. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 ( GV. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 ( GV. 133), in Kraft getreten am 16. März 2013; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 ( GV.
2 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit das Grundstück im Innenbereich liegt und im Bereich des Gewässerrandstreifens bereits am 5. Juni 2018 rechtmäßig bebaut ist. (4) 1 Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten Verbote nach Abs. 2 auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig beschränkt werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten, wenn die Beschränkung durch eine Befreiung nach Abs. 3 nicht vermieden werden kann. 2 § 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. (5) 1 Bei Aufgabe jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung von Ackerflächen in einem Bereich im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ab dem 1. Januar 2022 wird den Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt. 2 Der Ausgleich kann auch im Rahmen eines Förderprogramms gewährt werden. 3 Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können Regelungen über die Höhe und Pauschalierung des Ausgleichs getroffen werden.
September 2010 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land abgeschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
(6) 1 Einer Gemeinde, der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt, steht beim Kauf von Grundstücken, auf denen sich ein Gewässerrandstreifen befindet, ein Vorkaufsrecht zu. 2 Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. 3 Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. 4 Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten sowie rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. 5 Es ist nicht übertragbar. 6 Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist. 7 Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades. 8 Die §§ 463 bis 468, § 469 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 471 und 1098 Abs. 2 sowie §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
v. 1. 9. 2010 - 15 A 1636/08 - juris Rn. 25). OVG Nordrhein-Westfalen, 24. 08. 2015 - 15 A 2349/14 Regelung der Anschlusspflicht und Benutzungspflicht von Fettabscheideranlagen in … OVG Nordrhein-Westfalen, 06. 2018 - 15 A 907/17 Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht … VG Düsseldorf, 09. 2022 - 5 K 6455/21 Abwasserüberlassungspflicht; Duldung; Freistellung; Mischwasserkanal; Nachweis … OVG Nordrhein-Westfalen, 05. 03. 2014 - 15 A 1901/13 Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Beseitigung der … OVG Nordrhein-Westfalen, 13. 05. 2011 - 15 A 2825/10 Berufung wegen ernstlicher Zweifel an einer Entscheidung im Zusammenhang mit der … VG Düsseldorf, 12. 01. 2011 - 5 K 2073/10 OVG Nordrhein-Westfalen, 29. 2015 - 15 A 2026/14 Befreiung des Grundstückseigentümers von der Überlassungspflicht für das auf … VG Schleswig, 04. 2019 - 12 B 18/19 Widerruf der Gaststättenerlaubnis OVG Nordrhein-Westfalen, 22. 2013 - 20 A 1747/11 Beachtung einer Auflage zur wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis; Einrichtung … VG Düsseldorf, 28.