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Erkrankungen, die sich lediglich als Folge des Urlaubs ergeben, fallen naturgemäß nicht unter die Anrechenbarkeit. Die Anrechnung ist vor dem Grundgedanken des Erholungsurlaubs zu sehen, der darin besteht, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Beamten zu erhalten. Erholungsurlaub wird damit sowohl im Interesse des Beamten als auch im Interesse des Dienstherrn gewährt, da er – wie oben erwähnt – der Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Beamten dient. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn der Beamte während seines Urlaubs erkrankt. Andererseits ist es aber sachgerecht, wenn der Dienstherr in einigen Fällen den Urlaubsausgleich verweigert. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Erkrankung auf den üblichen klimatischen Anpassungsschwierigkeiten oder auf vorhersehbaren negativen hygienischen Einflüssen bei Fernreisen beruht. Hier ist es dem Dienstherrn nicht zuzumuten dieses erhöhte und voraussehbare Risiko durch einen weiteren Erholungsurlaub zu tragen. Gleiches gilt bei reisetypischen Beschwerden, wie Seekrankheit, Anpassung an Klima- oder Zeitzonen ("Jetlag").
Der Beamte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.